Das externe Marketingbüro

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Comrise – Agentur für Marketingdienstleistungen

1. Allgemeines

1.1 Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Leistungen der Comrise – Agentur für Marketingdienstleistungen (nachfolgend „COMRISE“ genannt). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, COMRISE hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2 COMRISE wird in aller Regel nur aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Bereits mit erstmaligem Zugriff auf das Netzwerk von COMRISE bzw. Nutzung der Dienste von COMRISE gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Nutzers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Vereinbarungen, die von den hier angegebenen Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von COMRISE gestattet.

2. Überlassene Unterlagen und Präsentationen

2.1 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Angebote, Entwürfe, Muster, Zeichnungen, Programmierungen etc. behält sich COMRISE Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.2 Jegliche, auch teilweise Verwendung der von COMRISE mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von COMRISE. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen von COMRISE zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben.

2.3 Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von COMRISE nicht zulässig.

2.4 Bei Nichtzustandekommen eines Auftrages sind ausgehändigte Unterlagen an COMRISE unverzüglich zurückzusenden.

2.5 Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von COMRISE im Rahmen der vorgelegten Arbeiten verbleiben bei COMRISE. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe des Abs. 9 auf den Auftraggeber über.

3. Angebot, Leistungsumfang, Vertragsabschluss, Abwicklung von Aufträgen

3.1 Die Angebote von COMRISE sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Die von COMRISE präsentierten Kostenvoranschläge verstehen sich nicht als Pauschalen, d.h. sie beziehen sich nur auf die explizit erwähnten Leistungen exkl. MwSt. Alle offerierten Preise behalten Gültigkeit bei Auftragserteilung innerhalb von sechs Wochen nach Angebotserstellung.

3.2 Festpreisangebote und kostenlose Bedarfsanalysen/Erstberatung gelten nur in der Region Heilbronn-Franken. Überregional werden bei Bedarf Anfahrtskosten berechnet.

3.3 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluß aktuellen Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform.

3.4 Von COMRISE übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

3.5 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Photos, Negative, Modelle, Originalillustrationen, Website-Vorschläge u.ä.), welche COMRISE erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von COMRISE. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist COMRISE nicht verpflichtet.

3.6 Die Treuebindung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet COMRISE zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und der Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch COMRISE, z.B. im Bereich von Druckerzeugnissen, der Werbemittelproduktion oder der Internetprogrammierung. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungtreibenden.

3.7 Mit der Annahme des Auftrages und dem Beginn der Arbeiten kommt ein Vertrag zustande. COMRISE führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt aus, kann aber keinerlei Gewähr für deren Wirkung in der Öffentlichkeit übernehmen.

4. Auftragserteilung an Dritte

4.1 COMRISE ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

4.2 COMRISE ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung COMRISE vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen des Auftraggebers unter Beachtung des Abs. 3.4 zu erteilen, es sei denn, der Auftraggeber behält sich dieses Recht ausdrücklich vor und gibt dies COMRISE schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsabschluß zur Kenntnis. Hat der Auftraggeber innerhalb dieser Frist von zwei Wochen keine ausdrückliche Erklärung hierzu abgegeben, gilt sein Schweigen als Erteilung einer Vollmacht.

4.3 Aufträge an Werbeträger erteilt COMRISE in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt-/oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.

4.4 Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet COMRISE nicht. COMRISE verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Werbeträger abzutreten.

5. Lieferung, Lieferfristen

5.1 Die Lieferverpflichtungen von COMRISE sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von COMRISE zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.

5.2 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von COMRISE schriftlich bestätigt worden sind.

5.3 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und sie endet mit dem Tage an dem die Ware das Lieferwerk verlässt, oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.

5.4 Von COMRISE zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von COMRISE bestätigt worden ist.

5.5 Gerät COMRISE mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

5.6 Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Andrucken, Plots, Proofs, Fertigungsmustern und ähnlichen Dingen durch den Auftraggeber, ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit.

5.7 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der COMRISE liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. COMRISE wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.

5.8 Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe von COMRISE, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Siehe auch Abs. 12.1.

5.9 Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5.10 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so kann COMRISE den entstandenen Leistungsausfall gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.

6. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

6.1 Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Konto der Agentur zu erfolgen.

6.2 Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.

6.3 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach dem Vertragsabschluß erfolgen, vorbehalten.

6.4 Rechnungen von COMRISE sind unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

6.5 Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. A. berechnet. Die Geltendmachung eines größeren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.6 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Dies ist in der Regel bei Auftragserteilung an Dritte der Fall.

6.7 Bei länger andauernden Projekten behält COMRISE sich die Erstellung von Teilrechnungen vor; mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.

6.8 Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich der dadurch verursachten Kosten, werden dem Auftraggeber berechnet.

6.9 Probedrucke, Dummies, Probesatz, Andrucke und ähnliche Vorarbeiten werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

6.10 COMRISE behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.

6.11 Bei Dauerschuldverhältnissen sind Leistungsentgelte, beginnend mit dem Tage der Leistungsbereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich jeweils bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, auf Anforderung von COMRISE dieser eine Lastschriftermächtigung zu erteilen. Entgelte für Teile eines Kalendermonats werden für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts berechnet. COMRISE kann für den Folgemonat den Leistungsentgelten einen Mehraufwandaufschlag hinzuberechnen, der sich nach dem Vormonatsmehraufkommen richtet (Heraufstufung). Minderverbrauch wird in der Folgerechnung verrechnet.

6.12 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von COMRISE sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch 8 Tage nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

6.13 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch noch nicht fälliger Rechnungen, verlangt werden. Nicht ausgelieferte Ware kann zurückbehalten werden und die Weiterarbeit aller laufenden Aufträge eingestellt werden. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

6.14 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt COMRISE vorbehalten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 COMRISE behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist COMRISE zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur restlosen Herausgabe verpflichtet.

8. Korrekturdurchgänge

8.1 Die Anzahl der im Bestellpreis enthaltenen Korrekturdurchgänge ist unterschiedlich und wird in der jeweiligen Produktbeschreibung angegeben. Der Kunde hat das Recht auf die Anzahl an Korrekturdurchgängen, die in dem von Ihm bestellten Design-Produkt explizit angegeben/enthalten sind, ohne dass dabei zusätzliche Kosten für den Kunden entstehen. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung in der jeweiligen Produktbeschreibung angegebene Anzahl an Korrekturdurchgängen.

8.2 Alle zusätzlichen Korrekturdurchgänge, die über die im jeweils bestellten Design-Produkt/Package enthaltene Anzahl an Korrekturen hinaus geht, wird dem Kunden zusätzlich berechnet. Es gelten hierbei die in unserem Angebot genannten Preise. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung in der jeweiligen Produktbeschreibung angegebene Anzahl an Korrekturdurchgängen.

8.3 Bei allen Design-Produkten/Packages mit unbegrenzter Anzahl an Korrekturdurchgängen werden dem Kunden keine zusätzlichen Kosten für Korrekturdurchgänge berechnet. Der Kunde hat in den ersten 2 Korrekturdurchgängen die Möglichkeit, grundsätzliche Änderungen an den Entwürfen vornehmen zu lassen, die den Charakter und die Art des Designs grundsätzlich verändern dürfen. Dabei müssen die erwünschten Veränderungen allerdings im Rahmen der Angaben bzw. Anforderungen liegen, die der Kunde zuvor im entsprechenden Briefing/Projekt-Briefing definiert hat. Mit dem dritten Korrekturdurchgang muß sich der Kunde für eine Design-Variante entscheiden (Favoritenauswahl). Alle weiteren Korrekturen müssen sich dann auf die Optimierung dieser ausgewählten Design-Variante beziehen.

9. Garantievereinbarung (auch "Zufriedenheitsgarantie")

Wenn der Kunde mit den ersten Entwürfe seines Design-Auftrages unzufrieden ist, hat er die Möglichkeit das Design-Projekt hier abzubrechen. Der Kunde ist verpflichtet, den gewünschten Projekt-Abbruch Comrise via Email (info@comrise.de) vor Beginn des Korrekturdurchgangs mitzuteilen. Comrise erstattet dem Kunden dann innerhalb von 10 Werktagen den geleisteten Gesamtbetrag, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 53,00 Euro.
Die Zufriedenheitsgarantie gilt nur für Designdienstleistungen aus folgenden Bereichen: Logodesign, Geschäftspapier-Design, Flyer-/Folder- und Broschürendesign sowie Webdesign. Für alle individuell, auf Kundenanfrage hin erstellten Angebote muß die Zufriedenheitsgarantie gesondert vereinbart werden.

10. Stornierungskosten, Kündigung des Vertrages

10.1 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann COMRISE unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

10.2 Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von 90 Tagen zum Jahresende kündbar.

10.3 Die Kündigung muss dem Kündigungsempfänger mindestens sechs Wochen vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen.

10.4 Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10.5 COMRISE kann dem Auftraggeber die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige monatlichen Leistungspauschalen oder einem erheblichen Teil von zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist.

10.6 Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.

11. Nutzungs- und Urheberrechte

11.1 COMRISE wird dem Besteller mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart, werden die textlichen, grafischen und inhaltlichen Werke von COMRISE für eine einmalige Nutzung durch den Kunden abgetreten. Im Zweifel erfüllt COMRISE ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von COMRISE.

11.2 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei COMRISE.

11.3 Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat COMRISE von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

11.4. Die Kreativrechte an Internet-Auftritten liegen in der Regel nach Abrechnung und erfolgter Zahlung beim Kunden. Die technischen Rechte verbleiben bei update.

12. Impressum

COMRISE kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

13. Beanstandung und Gewährleistung

13.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der offiziellen Freigabe oder Abnahme auf den Auftraggeber über. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

13.2 Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Von COMRISE gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

13.3 COMRISE haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leistet COMRISE im Namen der nachfolgenden Ziffern Gewähr.

13.4 Die Gewährleistungspflicht von COMRISE ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens von COMRISE ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.

13.5 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

13.6 Bei farbigen Reproduktionen im Bereich von Druckerzeugnissen und der Werbemittelproduktion können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich von Andruck und Auflagenproduktion.

14. Haftungsbeschränkung

14.1 COMRISE wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbs-, marken- und urheberrechtlichen Vorschriften auch bei den von COMRISE vorgeschlagenen Lösungen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine Lösung erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Lösung verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung durch COMRISE für Ansprüche, die auf Grund der verwendeten Lösung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

14.2 Beruht ein Fehler nach Abs. 13.2 auf einem von COMRISE zu vertretenden Umstand, so haftet COMRISE für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

14.3 Weitere Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen COMRISE, etwa aus Verschulden bei Vertragsschluss, positive Vertragsverletzung oder Delikt sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), haftet COMRISE auch im Falle von leichter Fahrlässigkeit.

14.4 Schadenersatzansprüche, die nach der vorgehenden Ziffer gegen COMRISE begründet sind, werden auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

14.5 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von COMRISE.

14.6 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr unbeschadet der Vorschrift des §202 BGB. Dies gilt nicht, wenn COMRISE mit Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehandelt hat.

14.7 COMRISE haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen und zwar insbesondere nicht für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.

14.8 Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines Dritt-Carriers eingetreten, so tritt COMRISE alle daraus resultierenden Ansprüche frei werdend an den Auftraggeber ab.

14.9 Leistungserbringungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die COMRISE die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste von Dritt-Carriern, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von COMRISE oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von COMRISE autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten, hat COMRISE auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen COMRISE, ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ansonsten liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor.

14.10 Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von COMRISE - Diensten durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch die COMRISE nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 2.500,00 EUR beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

14.11 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs-, Umstrukturierungs- oder sonstigen Arbeiten an technischen Einrichtungen, der Leistungsumfang kurzfristig und vorübergehend beschränkt oder nicht verfügbar sein kann. COMRISE ist, soweit möglich, bemüht, kann dies aber nicht zusichern, derartige Leistungseinschränkungen in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem aufgrund von Erfahrungswerten die Leistung regelmäßig nicht stark in Anspruch genommen wird.

15. Aufrechnungs-, Minderungs- und Zurückbehaltrecht, Rückvergütung

15.1 Gegen Ansprüche von COMRISE kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

15.2 Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen an, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn a) der Kunde nicht mehr auf COMRISE - Infrastruktur zugreifen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann, b) die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird, oder c) vergleichbare Beschränkungen vorliegen.

15.3 Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs von COMRISE liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn COMRISE oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. COMRISE informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und erstattet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung.

15.4 Behauptet der Auftraggeber, dass ihm berechnete Leistungen nicht von ihm oder Dritten, für die er einzustehen hat, verursacht worden sind, so muss er dies nachweisen.

16. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz

16.1 Der Auftraggeber wird hiermit gemäß §33 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie §4 des Teledienst Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass COMRISE seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

16.2 COMRISE verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten- weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

16.3 COMRISE hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

16.4 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von COMRISE, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

16.5 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von COMRISE während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt COMRISE auch zur Beratung seiner Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. COMRISE wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder COMRISE gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Auftraggeber nicht widerspricht.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Wirksamkeit

17.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz von COMRISE, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

17.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.

17.3 Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

17.4 Durch etwaige Unwirksamkeiten einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

17.5 Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung und bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit einer schriftlichen Bestätigung.

18. Sonstiges

18.1 E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.

18.2 Im Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzverordnung geht deren etwaig zwingendes Recht anderslautender Regelungen dieser Bestimmungen vor. Auch das Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, ebenso wie Herstellergarantien.

18.3 COMRISE und beauftragte Dritte sind bei Aufträgen von Internetauftritten berechtigt, in den von ihnen erstellten und/oder veränderten Seiten META-Informationen einzubringen, die insbesondere Urheberbezeichnung und Marken im weiteren Sinne, sowie Urheber- und Leistungsschutzrechte betreffen. Solche Angaben werden von den Vertragsparteien im Zweifel nicht als redaktionelle Bearbeitung der Dokumente angesehen. Eine Übernahme redaktioneller Verantwortung ist mit der Einbringung dieser META-Informationen nicht verbunden. Ist oder wird COMRISE gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben in Internet-Seiten offen oder als META- Daten zu hinterlegen, so ist COMRISE nach pflichtgemäßem Ermessen soweit der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist dem Verlangen von COMISE nachkommt oder "Gefahr im Verzuge" vorliegt, berechtigt, diese Angaben auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers zu hinterlegen, soweit sie COMRISE bekannt sind, oder bis zur rechtsgültigen Hinterlegung der Informationen durch den Auftraggeber die Internet-Seiten vom Netz zu nehmen.